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Satzung
Verein "Jean Paul 2013" e. V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Jean Paul 2013. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e. V.". Der Sitz des Vereins ist Bayreuth.
§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat das Ziel, den 250. Geburtstag Jean Pauls 2013 zu einem überregionalen und international ausstrahlenden, in den Medien beachteten Ereignis zu machen. Die Popularität Jean Pauls soll neu belebt, es sollen neue Zugänge zu seinem Werk geschaffen werden. Ziel ist ein kultureller Gewinn für die Orte, an denen Jean Paul lebte und wirkte. Dabei sollen gemeinsame und ortsbezogene Elemente zusammenwirken und Bezüge zur Forschung und zur Jean Paul - Rezeption in allen Künsten berücksichtigt werden. Auf diese Weise sollen auch Impulse für die wissenschaftliche Forschung gegeben und laufende Editionsprojekte gefördert werden.
(2) Zur
Verwirklichung dieser Ziele wird der Verein mit den öffentlichen
Körperschaften und allen bestehenden Organisationen, Gruppen und
Institutionen wie etwa der Jean-Paul-Gesellschaft, dem Verein zur
Erhaltung von Jean Pauls Einkehr- und Dichterstube in der
Rollwenzelei e. V., den Trägern von Jean-Paul-Stätten, dem
Arbeitskreis "Arkadien" für Oberfranken
u. a. zusammenarbeiten.
(3) Der Verein will überregionale kulturelle Veranstaltungen und ggf. auch regionale kulturelle Veranstaltungen selber ausrichten oder fördern. Er unterstützt Veranstaltungen anderer Träger und bemüht sich um Spenden für den Vereinszweck.
§ 4
Selbstlose Tätigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur (vgl. § 3).
§ 5
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9
Beiträge
Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Dabei ist zwischen natürlichen und juristischen Personen zu differenzieren.
§ 10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand und
3. das Kuratorium.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse für bestimmte Aufgabenbereiche bilden.
(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(5) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden bzw. in seiner Vertretung von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1., 2. und 3. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in sowie 3 bis 5 Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sollen der 2. und der 3. Vorsitzende von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(4) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle, deren Sitz die Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 13
Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium berät den Verein in allen den Vereinszweck betreffenden Belangen. Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 Personen, die durch den Vorstand berufen werden.
(2) Das Kuratorium ist durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen und zu den Mitgliederversammlungen einzuladen.
(3) Für die Arbeit des Kuratoriums gilt § 11 (4) und (6) entsprechend.
§ 14
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen und deren Stellvertreter/innen. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15
Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jean-Paul-Gesellschaft mit Sitz in Bayreuth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 in Oberfranken zu verwenden hat.
(2) Nach Ablauf des Jean-Paul-Jubiläumsjahres 2013 wird über die Vereinsziele neu entschieden.
